3.620 Euro weniger bei der typischen Wärmepumpe mit Tauschbonus — was ab dem 21.07. in deiner Kalkulation steht
Seit dem 21.07.2026 rechnet die KfW nach neuen Sätzen. Es ist keine Kürzung für alle, aber auch kein Gewinn für viele: Mehr bekommt vor allem, wer selbst im Haus wohnt und Boni stapeln kann — der Spitzenfall liegt am 80-Prozent-Deckel. Wer vermietet, bleibt bei der reinen Grundförderung und verliert durch den Wegfall des Effizienzbonus zwischen 600 und 2.100 Euro.
Die Umstellungsphase der KfW endete am 20.07.2026 um 20:00 Uhr. Seit heute gelten die neuen Sätze.
Für jedes offene Angebot heißt das: Die Zahl darunter stimmt nicht mehr, solange du sie nicht nachgerechnet hast.
- Seit dem 21.07.2026 gilt: Grundförderung bleibt bei 30 Prozent, der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt auf 16 Prozent, Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen. Grundlage ist die am 21.07.2026 veröffentlichte BEG-EM-Richtlinie (Fassung 17.07.2026). Offen bleibt der übliche Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel — kein Rechtsanspruch.
- Der Höchstbetrag förderfähiger Kosten sank von 30.000 auf 28.000 Euro. Der Grundfall im Einfamilienhaus liegt damit bei 8.400 statt 9.000 Euro.1
- Eine noch nicht genutzte Bestätigung zum Antrag verfällt nicht — sie trägt jetzt nur die neuen Sätze. Bereits zugesagte Anträge sind nicht betroffen.
Seit diesem Tag rechnet die KfW nach den neuen Sätzen. Die Umstellungsphase endete am 20.07.2026 um 20:00 Uhr — bis dahin konnte nur einreichen, wer bereits eine Bestätigung zum Antrag hatte. Die neuen Konditionen beruhen auf der am 21.07.2026 veröffentlichten BEG-EM-Richtlinie (Fassung 17.07.2026). Die Förderung steht weiterhin unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel; ein Rechtsanspruch besteht nicht.2
Was mit den Bestätigungen deiner Kunden passiert ist
Die neuen Sätze greifen seit dem 21.07.2026.3 Bis zum Vorabend wurde nach den alten gerechnet — aber längst nicht mehr für jeden deiner Kunden.
Am 13.07. habe ich hier vor genau diesem Stichtag gewarnt: Montag, 20 Uhr: Dann kippen deine offenen Angebote. Damals ging es darum, welche Fälle du noch retten kannst. Das ist erledigt. Jetzt geht es um die Zahlen, mit denen du ab sofort kalkulierst.
Die KfW nennt eine harte Uhrzeit. Auf der Produktseite zum Zuschuss 458 steht: „Dann können Sie bis zum Ende der Umstellungsphase am 20.07.2026 um 20:00 Uhr einen Antrag zu den bisherigen Konditionen stellen.“4 Das „Dann“ bezieht sich auf eine Bedingung: Es muss bereits eine Bestätigung zum Antrag vorliegen und der Antrag darf noch nicht gestellt sein.
Eine neue Bestätigung bekommst du dafür nicht mehr. Die KfW schreibt: „Die Erstellung neuer BzA ist während der am 09.07.2026 beginnenden Umstellungsphase bis zum Start der neuen Förderbedingungen nicht mehr möglich.“5 Für alle anderen Kunden gelten ab dem 21.07.2026 die neuen Sätze. Verloren ist bei ihnen trotzdem nichts — dazu unten mehr.
Das heißt konkret: Wer bis zum 20.07.2026 um 20:00 Uhr keinen Antrag gestellt hat, rutscht in die neuen Konditionen. Seine Bestätigung ist deshalb nicht wertlos — sie trägt jetzt nur die neuen Sätze. Für dich heißt das: Jedes Angebot, das auf einer alten Zuschusshöhe steht, muss neu gerechnet werden.
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Nur falls du auch Gebäudehülle machst
Die Heizungsförderung im Wohngebäude läuft über die KfW, nicht über die BAFA.5 Bei der BAFA liegen deine Fälle an der Gebäudehülle.
Dort gilt eine eigene Regel: TPB-IDs, also die Nummern der Technischen Projektbeschreibung, die bis einschließlich 08.07.2026 erzeugt wurden, konnten bis einschließlich 20.07.2026 für Anträge nach alten Konditionen genutzt werden. Nach dem 20.07.2026 verlieren diese TPBs ihre Gültigkeit.6 Danach nicht mehr.
Ein Vorbehalt bleibt: Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Die KfW schreibt auf der Produktseite 458: „Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht.“5 Die Sätze selbst sind seit dem 21.07.2026 geltendes Programmrecht — gestützt auf die am 21.07.2026 veröffentlichte BEG-EM-Richtlinie (Fassung 17.07.2026).7 Schreib trotzdem keine Zuschusshöhe als Zusage in ein Angebot — die Prüfung der Fördervoraussetzungen und die Mittelverfügbarkeit bleiben beim Antrag.
Was ab 21.07.2026 unter deinem Angebot steht
Die Grundförderung bleibt bei 30 Prozent.8 Gekürzt wird an anderer Stelle. Das ist der Unterschied, den du deinem Kunden in zwei Sätzen erklären können musst.
Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt 16 Prozent statt 20 Prozent.9 Der Effizienzbonus entfällt — er lag bei 5 Prozent.10
Dazu sinkt der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit auf 28.000 Euro.11 Bis zum 20.07.2026 liegt er noch bei 30.000 Euro.12
Rechne den nackten Grundfall durch: 30 Prozent von 28.000 Euro sind 8.400 Euro.13 Bis zum 20.07.2026 sind es 9.000 Euro.14 Macht 600 Euro Unterschied — das ist aber nicht der Fall, den du verkaufst.
Rechne es für die Wärmepumpe durch, so wie sie bei dir tatsächlich läuft. Bis zum 20.07.2026 kommen zur Grundförderung 5 Prozent Effizienzbonus und 20 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus dazu, zusammen 55 Prozent von 30.000 Euro, also 16.500 Euro. Ab dem 21.07.2026 bleiben 30 plus 16 Prozent von 28.000 Euro, also 12.880 Euro — 3.620 Euro weniger.15 Vorausgesetzt, der Effizienzbonus lief in diesem Fall mit und ein Einkommensbonus kommt nicht dazu.
Der Emissionsminderungszuschlag entfällt ebenfalls, aber er betrifft dich nur bei Biomasse.16 Er beträgt pauschal 2.500 Euro und wird für Biomasseanlagen gewährt, die einen Staub-Grenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten.17 In der Wärmepumpen-Rechnung oben taucht er deshalb nicht auf.
Nach oben ist bei 70 Prozent der förderfähigen Kosten Schluss.18 Aus 28.000 Euro werden damit höchstens 19.600 Euro Zuschuss.19 Für einen kleinen Teil deiner Kunden liegt die Grenze höher — dazu gleich mehr.
Wer bei dir gewinnt, wer verliert — und warum das Einkommen allein nichts sagt
Der Einkommensbonus hat drei Stufen: 40 Prozent bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro Haushaltsjahreseinkommen.20 Über 50.000 Euro gibt es keinen Einkommensbonus mehr.
Und jetzt die Bedingung, die in vielen Tabellen fehlt. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, verschiebt sich jede dieser Grenzen um 10.000 Euro nach oben. Die KfW schreibt: „Die Bemessungsgrenze des Haushaltsjahreseinkommen erhöht sich um einen einmaligen Familienzuschlag in Höhe von 10.000 Euro mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt.“3
Das heißt konkret: Eine Familie mit Kind und 38.000 Euro Einkommen liegt nicht in der 30-Prozent-Stufe, sondern in der 40-Prozent-Stufe. Der Zuschlag ist einmalig, nicht je Kind. Wer ihn beim Einstufen vergisst, rechnet den Kunden zu schlecht.21
mit Kind: bis 40.000 €
mit Kind: bis 50.000 €
mit Kind: bis 60.000 €
kein Einkommensbonus
Und jetzt die Einschränkung, die den Satz „wer wenig verdient, bekommt mehr“ nur für einen Teil deiner Kunden stimmen lässt: Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus gelten nur für selbstnutzende Eigentümer.22 Rechne den Selbstnutzer-Fall durch: Wer den 80-Prozent-Deckel erreicht, bekam bisher 70 Prozent von 30.000 Euro, also 21.000 Euro; jetzt sind es 80 Prozent von 28.000 Euro, also 22.400 Euro — 1.400 Euro mehr.23
Ein Eigentümer, der vermietet, kommt an diese Rechnung gar nicht erst heran — er bekommt weder Klimageschwindigkeits- noch Einkommensbonus, unabhängig vom Einkommen.24 Er bleibt bei der Grundförderung von 30 Prozent; bis zum 20.07.2026 kam für Wärmepumpen unter bestimmten Voraussetzungen ein Effizienzbonus von 5 Prozent dazu, der jetzt ersatzlos entfällt.25 Vorher: 30 bis 35 Prozent von 30.000 Euro, also 9.000 bis 10.500 Euro. Jetzt: 30 Prozent von 28.000 Euro, also 8.400 Euro.26 Das sind 600 bis 2.100 Euro weniger — nicht 1.400 Euro, wie ein direkter Vergleich mit dem Selbstnutzer-Fall nahelegen würde. Beide Rechnungen laufen unabhängig voneinander: Beim Vermieter spielt das Einkommen für die Förderhöhe gar keine Rolle, es gibt also keinen symmetrischen „gleiches Einkommen, gegenläufiges Ergebnis“-Fall.
Sag deinem Kunden also nie „für dich wird es besser“, ohne vorher zwei Dinge zu wissen: wohnt er selbst im Haus, und erreicht er den Deckel überhaupt. Und sag einem Vermieter nie, er verliere „genauso viel wie der Selbstnutzer gewinnt“ — er verliert weniger, aber er hatte vorher auch deutlich weniger zu holen.27
Frag im Gespräch nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen und nach minderjährigen Kindern im Haushalt. Das sind die beiden Angaben, aus denen sich die Stufe ergibt. Für alle drei Stufen des Einkommensbonus stellt das Merkblatt 458 ausdrücklich auf das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen ab — ebenso die Produktseite 458.28
Bleibt der Deckel. Im Regelfall sind 70 Prozent das Maximum, für eine kleine Gruppe sind es 80 Prozent.29
Die 80-Prozent-Obergrenze gilt nur für selbstnutzende Eigentümer mit höchstens 30.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen — mit Familienzuschlag 40.000 Euro.30 Und jetzt die Einschränkung: Die Obergrenze ist nicht der Fördersatz. Grundförderung 30 plus Einkommensbonus 40 ergeben 70 Prozent. Über 70 Richtung 80 kommt man nur, wenn der Klimageschwindigkeitsbonus (16 Prozent) dazukommt — also bei qualifiziertem Heizungstausch. Ohne Tausch-Bonus bleibt es bei höchstens 70 Prozent, auch in der untersten Einkommensstufe.31 Kalkuliere den 80-Prozent-Fall erst ein, wenn Selbstnutzung, Einkommensgrenze und Tausch-Voraussetzung wirklich greifen.
Woran der Antrag scheitert — und welcher Teil davon von dir kommt
Den Antrag stellt der Eigentümer, nicht du.32 Der Teil, der von dir kommt, entscheidet trotzdem darüber, ob überhaupt ein Antrag möglich ist.
Vorweg, weil es um Verträge geht: Was in den vier Schritten steht, ist die Anforderung der KfW, kein geprüfter Rechtstext. Die konkrete Formulierung deiner Klausel gehört vor der Verwendung zu deinem Rechtsberater — nicht in eine Vorlage aus dem Netz.
1. Bedingter Vertrag — vor dem Antrag
Vor der Antragstellung muss ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung der KfW-Zusage geschlossen sein.33
Nicht danach, nicht parallel. Vorher.
2. Voraussichtliches Umsetzungsdatum — im Vertrag
Der Vertrag muss zusätzlich ein voraussichtliches Datum der Umsetzung enthalten.33
Eine reine Bedingungsklausel ohne Termin reicht nicht. Das ist die Stelle, an der Standardangebote durchfallen.
3. Antrag — vor dem ersten Handgriff vor Ort
Der Antrag muss in jedem Fall vor Beginn der Arbeiten vor Ort gestellt sein.34
Ein früher Baustart aus Gefälligkeit kostet deinen Kunden die Förderung.
Drei Fälle fallen im Angebot gern hinten runter. Eine im Grundbuch eingetragene GbR ist beim Zuschuss 458 nicht antragsberechtigt.36 Vermietete Einfamilienhäuser sind dagegen antragsberechtigt, bei Eigentumswohnungen nur für Maßnahmen am Sondereigentum.37
Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft läuft der Basisantrag gemeinschaftlich. Selbstnutzende Eigentümer holen Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus über einen Zusatzantrag, der spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrags gestellt sein muss.38 Wenn du im Mehrfamilienhaus arbeitest, weise die Verwaltung darauf hin. Die Frist läuft, während du längst montierst.
Bleibt die Frage, die dir ab dem 21.07.2026 als Erstes gestellt wird: Was ist mit den Fällen, die schon laufen?
Wer eine Zusage hat, behält sie. Die KfW schreibt: „Bereits zugesagte Anträge sind von der anstehenden Änderung nicht betroffen.“5 Für Anträge, die noch in der Prüfung liegen, gilt: „Noch in Prüfung befindliche Anträge sagen wir zu, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung eine vollständige und korrekte BzA vorliegt und die geltenden Förderbedingungen eingehalten sind.“5
Und der Fall, der dich Aufträge kosten könnte, wenn du ihn falsch erzählst: die Bestätigung, die bis 20:00 Uhr nicht genutzt wird. Sie verfällt nicht. Die KfW schreibt: „Werden bereits bestehende BzA in der Umstellungsphase nicht für die Beantragung der Förderung genutzt, so kann mit diesen ab dem 21.07.2026 die Förderung nach den dann geltenden, neuen Bedingungen beantragt werden.“5
Das heißt konkret: Dräng heute niemanden in einen Antrag, der nicht fertig ist. Der Fall läuft weiter, er trägt ab dem 21.07.2026 nur die neuen Sätze. Rechne ihn neu und ruf mit der neuen Zahl an, statt ihn abzuschreiben.
Was du jetzt in die Kalkulation schreibst
Der nächste Schnitt hat schon ein Datum. Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt erstmals am 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. um jeweils 4 Prozentpunkte.39 Im Januar 2027 gelten also noch 16 Prozent. Ab dem 01.02.2027 wären es 12 Prozent — maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht Auftrag oder Einbau.40
Für das erste Quartal 2027 ist ein Wertschöpfungsbonus angekündigt. Die KfW schreibt „soll eingeführt werden“ — das ist Konjunktiv, kein geltendes Recht.41 Die KfW beschreibt den Mechanismus bereits: EU-Fertigung soll die Grundförderung bei 30 Prozent halten, außerhalb der EU auf 15 Prozent senken. In Kraft ist das noch nicht — erst „im 1. Quartal 2027“. Nutze es nicht als Verkaufsargument, solange der Bonus nicht gilt.
Ein Punkt für den Einkauf: Laut dem Branchenverband BWP soll der Förderausschluss für nicht-natürliche Kältemittel erst ab 2028 greifen.42 Auf einer amtlichen Quelle steht das bislang nicht unverifiziert. Behandle es deshalb als Verbandsangabe, nicht als Planungssicherheit.
Jedes offene Angebot durchgehen und die Förderzahl auf die neuen Sätze korrigieren, bevor der Kunde es tut.
Kunden mit ungenutzter Bestätigung zum Antrag anrufen — mit der neuen Zahl, nicht mit einer Absage. Die Bestätigung bleibt nutzbar.43
Deine Angebotsvorlage prüfen: Enthält sie die aufschiebende oder auflösende Bedingung und ein voraussichtliches Umsetzungsdatum?
Bei jedem Interessenten Haushaltsjahreseinkommen und minderjährige Kinder abfragen, bevor eine Zuschusshöhe genannt wird.
Für Anträge ab dem 01.02.2027 mit 12 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus rechnen statt mit 16 Prozent. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht Auftrag oder Einbau — ein im Januar 2027 gestellter Antrag behält die 16 Prozent, auch wenn der Einbau später liegt.44
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften die Verwaltung auf die Sechs-Monats-Frist für den Zusatzantrag hinweisen.
Für den iSFP-Bonus ab 30.000 Euro Mindestinvestition steht auf der geprüften BAFA-Seite nichts Belastbares (Abfrage 05.08.2026). Belegt ist dort die TPB-ID-Regel zur Umstellung.45
Der Wertschöpfungsbonus für EU-Fertigung ist für das 1. Quartal 2027 angekündigt („soll eingeführt werden“), gilt aber noch nicht. Die beschriebene Mechanik (30 % innerhalb / 15 % außerhalb der EU) ist Programmankündigung, kein geltender Satz.3
Der Förderausschluss für nicht-natürliche Kältemittel ab 2028 steht bislang nur beim Branchenverband BWP, nicht in einer amtlichen Quelle unverifiziert.
Wenn du diese Woche nur eine Sache machst
Rechne jedes offene Angebot auf die neuen Sätze um, bevor dein Kunde es tut. Sonst steht die alte Zahl in deinem Angebot und die neue auf seinem Bescheid.
Dein Angebotsprozess kann mitführen, bei welchem Kunden die Bestätigung zum Antrag vorliegt, ob die Bedingung samt Umsetzungsdatum im Vertrag steht und in welche Einkommensstufe der Haushalt fällt. Dann rechnest du bei der nächsten Förderänderung nicht jedes offene Angebot von Hand nach. Darüber reden wir im Digitalisierungsgespräch.
Digitalisierungsgespräch vereinbaren →Stand 21.07.2026. Dieses Briefing ist eine allgemeine Markt- und Rechtsinformation, keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand und Marktzahlen ändern sich — prüfe vor jeder Zusage an deinen Kunden die dann geltende Fassung auf gesetze-im-internet.de.
Die Ziffern in eckigen Klammern im Text verweisen auf diese Belege. ↗ öffnet die Primärquelle, ↩ springt zurück in den Text.
- Quelle: eigene Rechnung: 30 % von 28.000 € = 8.400 €, zuvor 30 % von 30.000 € = 9.000 €. Grundlage: KfW, Anpassungen 2026, abgerufen 05.08.2026 ↗ KfW 2026 ↩
- Quelle: KfW, Merkblatt Zuschuss 458, Gültig ab 21.07.2026: „auf Grundlage der am 21.07.2026 in der Fassung vom 17.07.2026 veröffentlichten Richtlinie … BEG EM“; KfW-Produktseite 458: „Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel“, abgerufen 05.08.2026 ↗ KfW 2026 ↩
- Quelle: KfW, Anpassungen 2026, abgerufen 05.08.2026 ↗ KfW 2026 ↩
- Quelle: KfW, Produktseite „Heizungsförderung für Privatpersonen — Wohngebäude (458)“, abgerufen 05.08.2026 ↗ KfW 458 ↩
- Quelle: KfW, Produktseite Zuschuss 458, abgerufen 05.08.2026 ↗ KfW 458 ↩
- Quelle: BAFA, Informationen für Fachunternehmen und Energieeffizienz-Experten: „TPB-IDs, die bis einschließlich 08.07.2026 generiert wurden, konnten bis einschließlich 20.07.2026 … Nach dem 20.07.2026 verlieren die vorgenannten TPBs Ihr Gültigkeit“, abgerufen 05.08.2026 ↗ BAFA 2026 ↩
- Quelle: KfW, Merkblatt Zuschuss 458, Gültig ab 21.07.2026, abgerufen 05.08.2026 ↗ KfW Merkblatt 458 ↩
- Quelle: KfW, Anpassungen 2026: „Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 %.“, abgerufen 05.08.2026 ↗ KfW 2026 ↩
- Quelle: KfW, Anpassungen 2026: „Er beträgt 16 % und sinkt erstmalig am 01.02.2027“; der bis 20.07.2026 gültige Satz von 20 % steht auf der KfW-Produktseite Zuschuss 458, abgerufen 05.08.2026 ↗ KfW 2026 ↩
- Quelle: KfW, Anpassungen 2026: „Der Effizienzbonus entfällt zum 21.07.2026“; die Höhe von 5 % steht in der Fördersatz-Tabelle der KfW-Produktseite Zuschuss 458, abgerufen 05.08.2026 ↗ KfW 458 ↩
- Quelle: KfW, Anpassungen 2026: „28.000 Euro für die erste Wohneinheit“, gültig ab 21.07.2026, abgerufen 05.08.2026 ↗ KfW 2026 ↩
- Quelle: KfW-Produktseite Zuschuss 458, Höchstbetrag 30.000 € für Einfamilienhäuser, abgerufen 05.08.2026 ↗ KfW 458 ↩
- Quelle: eigene Rechnung: 30 % von 28.000 € = 8.400 €. Grundlage: Grundförderung 30 % und Förderhöchstbetrag 28.000 € laut KfW, Anpassungen 2026 ↗ eigene Rechnung ↩
- Quelle: eigene Rechnung: 30 % von 30.000 € = 9.000 €. Grundlage: Höchstbetrag 30.000 € laut KfW-Produktseite Zuschuss 458, abgerufen 05.08.2026 ↗ eigene Rechnung ↩
- Quelle: eigene Rechnung: 55 % von 30.000 € = 16.500 €; 46 % von 28.000 € = 12.880 €; Differenz 3.620 €. Grundlage: Fördersätze und Höchstbetrag laut KfW-Produktseite Zuschuss 458 (Stand 20.07.2026) und KfW, Anpassungen 2026 ↗ eigene Rechnung ↩
- Quelle: KfW, Anpassungen 2026: „Der Emissionsminderungszuschlag entfällt zum 21.07.2026.“, abgerufen 05.08.2026 ↗ KfW 2026 ↩
- Quelle: KfW-Produktseite Zuschuss 458, Emissionsminderungszuschlag 2.500 Euro für Biomasseanlagen, abgerufen 05.08.2026 ↗ KfW 458 ↩
- Quelle: KfW, Anpassungen 2026: „eine Obergrenze von maximal 70 % der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit“, abgerufen 05.08.2026 ↗ KfW 2026 ↩
- Quelle: eigene Rechnung: 70 % von 28.000 € = 19.600 €. Grundlage: Obergrenze 70 % und Förderhöchstbetrag 28.000 € laut KfW, Anpassungen 2026 ↗ eigene Rechnung ↩
- Quelle: KfW, Anpassungen 2026: „40 % für Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro; 30 % für Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro; 10 % für Haushaltsjahreseinkommen bis 50.000 Euro“, abgerufen 05.08.2026 ↗ KfW 2026 ↩
- Quelle: eigene Anwendung der belegten KfW-Stufen (40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €) und des Familienzuschlags von 10.000 € auf einen Beispielfall, KfW, Anpassungen 2026, abgerufen 05.08.2026 ↗ KfW 2026 ↩
- Quelle: KfW, Merkblatt Zuschuss 458, Gültig ab 21.07.2026, Abschnitte „Klimageschwindigkeitsbonus“ und „Einkommensbonus“ — beide ausdrücklich „selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern“ vorbehalten, abgerufen 05.08.2026 ↗ KfW Merkblatt 458 ↩
- Quelle: eigene Rechnung: 70 % von 30.000 € = 21.000 €; 80 % von 28.000 € = 22.400 €. Die KfW selbst rechnet einen fast identischen Fall vor: „bis zum 31. Januar 2027 für eine neue Wärmepumpe, die 32.000 Euro kostet, eine Förderung von maximal 22.400 Euro (80 Prozent von 28.000 Euro)“, Pressemitteilung 08.07.2026 ↗ KfW PM 08.07.2026 ↩
- Quelle: KfW, Merkblatt Zuschuss 458, Gültig ab 21.07.2026, wie oben ↗ KfW Merkblatt 458 ↩
- Quelle: KfW, Merkblatt Zuschuss 458, Stand 06/2025: Effizienzbonus 5 % für Wärmepumpen; KfW, Merkblatt Zuschuss 458, Gültig ab 21.07.2026: Effizienzbonus entfällt ↗ KfW Merkblatt 458 ↩
- Quelle: eigene Rechnung: 30 % bzw. 35 % von 30.000 € = 9.000 € bzw. 10.500 €; 30 % von 28.000 € = 8.400 €. Grundlage: siehe oben ↩
- Quelle: eigene Rechnung, siehe die beiden Absätze darüber. Grundlage: KfW, Merkblatt Zuschuss 458, Gültig ab 21.07.2026, abgerufen 05.08.2026 ↗ KfW Merkblatt 458 ↩
- Quelle: KfW, Merkblatt Zuschuss 458, Gültig ab 21.07.2026, Abschnitt Einkommensbonus; Produktseite 458, Tabelle „Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen“, abgerufen 05.08.2026 ↗ KfW Merkblatt 458 ↩
- Quelle: KfW, Anpassungen 2026: Obergrenze 70 %, für selbstnutzende Eigentümer mit zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 € (mit Familienzuschlag, sonst 30.000 €) 80 %, abgerufen 05.08.2026 ↗ KfW 2026 ↩
- Quelle: KfW, Anpassungen 2026 und Merkblatt 458, Gültig ab 21.07.2026, abgerufen 05.08.2026 ↗ KfW 2026 ↩
- Quelle: eigene Rechnung aus belegten Sätzen: 30 %+40 %=70 %; mit 16 % Klima-Bonus 86 %, gekappt bei 80 %. Grundlage: KfW Merkblatt 458 und Anpassungen 2026 ↗ eigene Rechnung ↩
- Quelle: KfW, Merkblatt Zuschuss 458, „Wer kann Anträge stellen?“, Seite 2, Gültig ab 21.07.2026 ↗ KfW Merkblatt 458 ↩
- Quelle: KfW, Merkblatt Zuschuss 458, Abschnitt „Antragstellung“, Seite 5, Gültig ab 21.07.2026 ↗ KfW Merkblatt 458 ↩
- Quelle: KfW, Produktseite Zuschuss 458: „Anträge in jedem Fall vor Beginn der Arbeiten vor Ort gestellt werden“, abgerufen 05.08.2026 ↗ KfW 458 ↩
- Quelle: KfW, Merkblatt Zuschuss 458, Schritt 4 „Vorhaben durchführen“: „Nach Erhalt der Zusage der KfW können Sie sofort mit Ihrem Vorhaben starten.“, Gültig ab 21.07.2026 ↗ KfW Merkblatt 458 ↩
- Quelle: KfW, Merkblatt Zuschuss 458, „Wer kann Anträge stellen?“, Seite 2, Gültig ab 21.07.2026: „Nicht antragsberechtigt sind: Im Grundbuch als Eigentümer eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und ihre Gesellschafter.“ ↗ KfW Merkblatt 458 ↩
- Quelle: KfW, Merkblatt Zuschuss 458, „Wer kann Anträge stellen?“, Seite 2, Gültig ab 21.07.2026, wörtlich: „natürliche Personen (Privatpersonen), die Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer von vermieteten oder nicht selbstgenutzten Einfamilienhäusern sind sowie von selbst bewohnten, vermieteten oder nicht selbstgenutzten Eigentumswohnungen in WEG, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden.“ ↗ KfW Merkblatt 458 ↩
- Quelle: KfW, Merkblatt Zuschuss 458, „Besonderheiten WEG und Mehrfamilienhäuser“, Seite 6, Gültig ab 21.07.2026 ↗ KfW Merkblatt 458 ↩
- Quelle: KfW, Anpassungen 2026: „sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 4 Prozentpunkte“, abgerufen 05.08.2026 ↗ KfW 2026 ↩
- Quelle: eigene Rechnung: 16 % minus 4 Prozentpunkte = 12 %. Grundlage: Degressionsmechanik laut KfW, Anpassungen 2026 ↗ eigene Rechnung ↩
- Quelle: KfW, Anpassungen 2026: „Im 1. Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus eingeführt werden“, abgerufen 05.08.2026 ↗ KfW 2026 ↩
- Quelle: BWP-Pressemitteilung 07.07.2026 ↗ BWP 07.07.2026 ↩
- Quelle: KfW, Produktseite Zuschuss 458: „so kann mit diesen ab dem 21.07.2026 die Förderung nach den dann geltenden, neuen Bedingungen beantragt werden“, abgerufen 05.08.2026 ↗ KfW 458 ↩
- Quelle: KfW, Merkblatt Zuschuss 458, Gültig ab 21.07.2026: „Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Antragstellung.“; Degression 16→12 ab 01.02.2027, abgerufen 05.08.2026 ↗ KfW Merkblatt 458 ↩
- Quelle: BAFA, Informationen für Fachunternehmen und Energieeffizienz-Experten, abgerufen 05.08.2026 ↗ BAFA 2026 ↩
