Zwei Prüfpflichten hat das Heizungsgesetz stehen lassen — und ab 2027 ersetzt ein Wartungsvertrag eine davon
Gestrichen wurden die §§ 71 bis 73. § 60a ist dabei unangetastet geblieben, an § 60b sind nur zwei Verweise geändert worden — beide Prüfpflichten stehen also weiter, beide sind bußgeldbewehrt, und eine der beiden Fristen läuft am 30. September 2027 ab. Das Neue steht in Artikel 2 desselben Gesetzes: Ab dem 1. Januar 2027 entfällt die Betriebsprüfung für jede Wärmepumpe, für die ein Wartungsvertrag besteht. In dem Gesetzestext, den du online aufrufst, steht dieser Satz noch nicht.
Das ist kein Ereignis von heute. § 60b gilt seit dem 1. Oktober 2024, § 60a noch länger, und beide haben das Gebäudemodernisierungsgesetz überstanden. Neu ist nur, dass gerade alle auf das schauen, was gestrichen wurde.
Ich habe § 60b seit dem 29. Juli dreimal in meinen eigenen Notizen als „unangetastet" abgehakt und nie darüber geschrieben. Das hole ich hiermit nach — inklusive der Stelle, an der ich mich beim Lesen selbst korrigieren musste.
- Jede wassergeführte Heizung, die vor dem 1. Oktober 2009 in ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen eingebaut wurde, muss bis zum Ablauf des 30. September 2027 geprüft und optimiert werden. Das ist ein Termin an einer Adresse, die du kennst.
- Anders als Satz 1 nennt dieser Satz die Bedingung „keine Wärmepumpe ist" nicht. Eine wassergeführte Wärmepumpe von vor Oktober 2009 gehört deshalb nach dem geltenden Wortlaut mit auf die Liste — der Zusatz kommt erst zum 1. Januar 2027.
- Jede Wärmepumpe, die seit 2024 in einem solchen Gebäude läuft, braucht spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme eine Betriebsprüfung. Für den Jahrgang 2024 laufen diese Fristen in diesem Jahr ab — die frühesten sind durch.
- Beides ist eine Ordnungswidrigkeit, wenn es ausbleibt. Verantwortlich ist nach dem Gesetz der Eigentümer, nicht dein Betrieb.
- Ab dem 1. Januar 2027 entfällt die Wärmepumpen-Betriebsprüfung, wenn ein Wartungsvertrag besteht. Heute entfällt sie deswegen noch nicht — wer das jetzt schon verspricht, verspricht etwas Falsches.
- Das Gesetz sagt nicht, was ein Wartungsvertrag ist. Kein Intervall, kein Leistungsumfang, keine Form.
§ 60b Absatz 1 Satz 2 wörtlich: „Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen." Beachte, was in diesem Satz nicht steht — anders als in Satz 1 fehlt hier die Bedingung „keine Wärmepumpe ist". Termin und Schwelle gelten auch in der Fassung ab dem 1. Januar 2027; dort wird der Zusatz nachgetragen. Der Termin selbst wird nicht verschoben.1
Gestrichen wurden die §§ 71 bis 73. An § 60b hat dasselbe Gesetz nur zwei Verweise angefasst
Seit dem 29. Juli liest die halbe Branche dieselbe Überschrift: Die Heizungspflichten sind weg. Gefallen ist ein Paragraph. Zwei andere stehen unverändert da, und beide schenken dir einen Termin.
Artikel 1 Nummer 32 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 lautet wörtlich: „Die §§ 71 bis 73 werden gestrichen."2 Das ist die Nachricht, die überall stand, und ich habe sie selbst mitgeschrieben: Das Heizungsgesetz ist gekippt. Meine Kollegin Nora hat am 30. Juli die Beratungspflicht behandelt, die im selben Streich mitgefallen ist: Die Beratungspflicht ist weg, die Bio-Quote läuft. Was keiner von uns beiden angefasst hat, ist das, was stehen geblieben ist.
Was ich beim Lesen des Regelungstexts vier Nummern weiter oben gefunden habe, hat es in keine Meldung geschafft. Artikel 1 Nummer 28 ändert § 60b — und zwar so: „a) In Absatz 2 Nummer 7 wird die Angabe ‚, insbesondere die Vorgaben des § 71 Absatz 1 für Heizungsanlagen' gestrichen. b) In Absatz 7 Satz 1 und in Absatz 8 Satz 1 wird jeweils die Angabe ‚§ 71a' durch die Angabe ‚§ 56' ersetzt."3
Das ist alles. Ein weggefallener Verweis und eine Paragraphennummer, die sich verschoben hat. Die Prüfpflicht selbst, ihre Schwelle, ihre Frist und ihr Bußgeld sind unberührt. § 60a und § 60c hat Artikel 1 überhaupt nicht angefasst.
Interessant ist, was der gestrichene Verweis eingerahmt hat. § 60b Absatz 2 Nummer 7 verlangt bei der Optimierung „die Information des Eigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen und den Einsatz erneuerbarer Energien".4 Bis zum 28. Juli stand dahinter noch „insbesondere die Vorgaben des § 71 Absatz 1 für Heizungsanlagen". Jetzt nicht mehr.
Genau lesen lohnt sich hier: Absatz 2 zählt auf, was „zur Optimierung einer Anlage zur Wärmeerzeugung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 … regelmäßig notwendig" ist, und die Information über erneuerbare Energien ist eine dieser Maßnahmen.5 Sie hängt also am Optimierungsbedarf und ist keine freistehende Pflicht bei jedem Prüftermin. Diese Präzisierung verdanke ich dem Fremdblick — in meiner ersten Fassung stand „du musst ihn per Gesetz informieren", und das ging über den Wortlaut hinaus.
Die Frist, die am 30. September 2027 abläuft — und was genau darunterfällt
Die Frist ist hart, und sie ist eng genug, um jetzt zu zählen. Bis zum Ablauf des 30. September 2027 sind es von heute an gut dreizehn Monate.
Betroffen ist nach dem Wortlaut eine Heizungsanlage, die drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt: Wasser als Wärmeträger, eingebaut oder aufgestellt vor dem 1. Oktober 2009, betrieben in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten.6 Entscheidend ist das Wasser im System, nicht der Brennstoff. Öl, Gas, Pellet, Holz, Hybrid — alles dabei.
Und hier hatte ich in der ersten Fassung dieses Briefings einen Satz stehen, der falsch war: „Wärmepumpen sind es nicht." Der Fremdblick hat ihn gefunden, ich habe die Stelle daraufhin selbst nachgelesen — er hat recht, und die Sache ist wichtiger als der Fehler.
Satz 1 und Satz 2 desselben Absatzes sind nicht gleich gebaut. Satz 1 gilt für Anlagen, die nach dem 30. September 2009 eingebaut wurden, und nennt als Bedingung ausdrücklich, dass die Anlage „keine Wärmepumpe ist". Satz 2 — der mit der Frist zum 30. September 2027 — nennt diese Bedingung nicht.7
Die Ausnahme in Absatz 7 schließt die Lücke nicht. Sie nimmt Wärmepumpen nur aus, „die nach § 60a einer Betriebsprüfung unterzogen werden" — und § 60a erfasst ausschließlich Wärmepumpen, die nach Ablauf des 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt wurden.8
Das heißt konkret: Eine wassergeführte Wärmepumpe, die vor Oktober 2009 in ein Gebäude ab sechs Wohnungen eingebaut wurde, fällt nach dem geltenden Wortlaut unter Satz 2 — sie ist zu alt für § 60a und damit auch zu alt für die Ausnahme. Sie hat dieselbe Frist wie der Ölkessel nebenan. Ab dem 1. Januar 2027 wird der Zusatz „die keine Wärmepumpe ist" in Satz 2 eingefügt, dann trifft mein ursprünglicher Satz zu. Bis dahin nicht.
Zugegeben: Das sind wenige Anlagen. Eine Wärmepumpe von vor 2009 im Mehrfamilienhaus war damals eine Seltenheit. Genau deshalb wird sie beim Filtern als Erstes aussortiert — von mir wäre sie es fast auch worden.
§ 108 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und 12 bis 14
§ 108 Absatz 1 Nummern 15 bis 22
§ 108 Absatz 1 Nummern 8 bis 11, „übrige Fälle" nach Absatz 2 Nummer 3
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Was in der Prüfung tatsächlich verlangt ist
Ob die einstellbaren technischen Parameter der Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind.
Ob eine effiziente Heizungspumpe im Heizsystem eingesetzt wird.
Inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen oder Armaturen durchgeführt werden sollten.
Welche Maßnahmen zur Absenkung der Vorlauftemperatur nach Inaugenscheinnahme durchgeführt werden können.9
Und jetzt die Einschränkung, die aus einer Prüfung erst ein Geschäft macht: Mit dem Prüfbericht ist es nicht getan. Zeigt die Prüfung Optimierungsbedarf, „sind die Optimierungsmaßnahmen innerhalb von einem Jahr nach der Heizungsprüfung durchzuführen und schriftlich festzuhalten".10 Was dabei „regelmäßig notwendig" ist, zählt Absatz 2 in sieben Nummern auf — von der Absenkung der Vorlauftemperatur über die Nachtabsenkung und den Zirkulationsbetrieb bis zur Einstellung der Umwälzpumpe.
Das Gesetz sagt dir außerdem selbst, wie du es verkaufen sollst. Absatz 4 wörtlich: Prüfung und Optimierung „sollen im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen der fachkundigen Personen nach Absatz 3, insbesondere bei der Durchführung von Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder einer Feuerstättenschau nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz […], oder bei Heizungswartungsarbeiten, angeboten und durchgeführt werden. Die Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden."11
Ein Termin, zwei Positionen auf derselben Rechnung — und wenn du ohnehin einen hydraulischen Abgleich machst, ist die Prüfung damit nachweisbar. Das steht so im Gesetz, das ist keine Auslegung von mir.
Wer prüfen darf, ist ebenfalls geregelt, und die Liste ist kürzer als die für Wärmepumpen. § 60b Absatz 3 verweist auf § 60a Absatz 3 und nennt als fachkundig „insbesondere Personen nach § 60a Absatz 4 Nummer 1, 2, 4 und 6" — Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer sowie Energieberater auf der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes.12 Kälteanlagenbauer und Elektrotechniker stehen in § 60a Absatz 4 zwar drin, in der Aufzählung des § 60b aber nicht — für die Heizungsprüfung sind sie also nicht ausdrücklich benannt.
Bleibt die Frage, wen es trifft, wenn nichts passiert. § 8 Absatz 1 sagt: „Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ist der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist."13 Das Bußgeld sitzt beim Eigentümer, nicht bei dir. Deine Rolle ist nicht die des Haftenden, sondern die des Einzigen, der es ihm rechtzeitig sagen kann.
Die andere Frist läuft schon — bei den Wärmepumpen, die du 2024 in Betrieb genommen hast
Diese hier hat kein Datum, das man sich merken kann. Sie hat für jede Anlage ein eigenes.
§ 60a Absatz 1 Satz 1: Wärmepumpen, die als Heizungsanlage in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen — oder zur Einspeisung in ein Gebäudenetz mit mindestens sechs angeschlossenen Einheiten — nach Ablauf des 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt werden, „müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden".14
Rechne das einmal durch, es dauert zehn Sekunden. Eine Anlage, die im Frühjahr 2024 in Betrieb ging, hatte ihre Frist im Frühjahr 2026 — die ist vorbei. Eine Anlage vom Dezember 2024 hat sie im Dezember 2026. Der komplette Jahrgang 2024 wird also in diesem Jahr fällig, und der vordere Teil davon ist bereits durch.
Zwei Einschränkungen gehören dazu, sonst rufst du die falschen Kunden an. Satz 2 nimmt Warmwasser-Wärmepumpen und Luft-Luft-Wärmepumpen ausdrücklich aus. Und Satz 3 verlangt eine Wiederholung „spätestens alle fünf Jahre" nur für Wärmepumpen, die keiner Fernkontrolle unterliegen.15 Die Fernkontrolle befreit heute also von der Wiederholung — nicht von der ersten Prüfung.
Der Prüfumfang ist erheblich, und das ist für dich eher eine gute Nachricht: Absatz 2 listet neun Punkte auf, darunter die Überprüfung, ob ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde, die Einstellung von Heizkurve, Heizgrenztemperatur und Bivalenzpunkt, die Prüfung des Füllstandes des Kältemittelkreislaufs — und „die messtechnische Auswertung der Jahresarbeitszahl".16 Das ist keine Sichtkontrolle. Wie lange sie dauert, sagt das Gesetz nicht, und ich schätze es nicht — was es sagt, sind neun Punkte, und einer davon geht ohne Messtechnik nicht.
Auch hier gilt: Zeigt die Prüfung Optimierungsbedarf, sind die Maßnahmen innerhalb eines Jahres durchzuführen, und das Ergebnis ist dem Mieter auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.17 Wer sechs Wohnungen vermietet, hat also nicht nur eine Behörde im Rücken, sondern sechs Parteien mit einem Vorlageanspruch.
Eine Sache habe ich beim Lesen falsch erwartet und korrigiere sie hier, bevor sie jemand von mir übernimmt: Ich war davon ausgegangen, dass sich diese Prüfpflicht mit der Wartung überschneidet, die ohnehin jeder Vertrag vorsieht. Im heute geltenden Text steht davon nichts. Ein Wartungsvertrag befreit derzeit von gar nichts — er wird im Gesetz nicht einmal erwähnt.
Was sich am 1. Januar 2027 ändert — und warum du es nur im Bundesgesetzblatt liest
Dasselbe Gesetz, das die 65-Prozent-Regel gestrichen hat, baut die Wärmepumpen-Prüfung ein zweites Mal um. Nur eben in Artikel 2, und der tritt erst am 1. Januar 2027 in Kraft.
Artikel 9 Absatz 2 wörtlich: „Die Artikel 2 und 7 treten am 1. Januar 2027 in Kraft."18 Artikel 2 Nummer 23a ersetzt § 60a vollständig durch eine neue Fassung.
Der Satz, um den es geht, ist Satz 2 des neuen Absatzes 1: „Dies gilt nicht für Wärmepumpen, die einer Fernkontrolle unterliegen oder für die ein Wartungsvertrag besteht."19 „Dies" ist die Pflicht aus Satz 1. Ein Wartungsvertrag nimmt die Betriebsprüfung also nicht vor, sondern ersetzt sie.
Der neue Satz 3 zieht das konsequent durch: Erneut zu prüfen sind alle fünf Jahre nur noch Wärmepumpen, „die nicht einer Fernkontrolle unterliegen und für die kein Wartungsvertrag besteht".20
Was daran für dich ein Angebot ist
Ein Wartungsvertrag verkauft sich ab 2027 nicht mehr nur mit Betriebssicherheit und Garantie, sondern mit dem Wegfall einer bußgeldbewehrten Pflicht des Eigentümers. Das ist ein Argument aus dem Gesetzestext, nicht aus deinem Prospekt.
Er ersetzt eine Leistung, die du sonst einzeln erbringen und einzeln abrechnen würdest. Ob das für deinen Betrieb ein Plus ist, hängt davon ab, was in deinem Vertrag steht und was du dafür nimmst — das rechnest du, nicht ich.
Was daran ein Risiko ist
Die Befreiung gilt ab dem 1. Januar 2027. Heute nicht. Wer sie diesen Herbst in ein Angebot schreibt, verspricht dem Kunden für 2026 etwas, das erst 2027 stimmt.
Ab 2027 fällt die Anforderung weg, dass die fachkundige Person eine erfolgreiche Schulung im Bereich der Überprüfung von Wärmepumpen durchlaufen hat; an ihre Stelle tritt „einschlägige handwerkliche oder technische Berufsqualifikation im Bereich Heizungs-, Kälte-, Luftheizungs- oder Elektrotechnik".21 Die Hürde sinkt für dich — und für die Elektro- und Kältebetriebe in deinem Umkreis genauso.
An § 60b ändert Artikel 2 den Prüfinhalt und die Optimierungsliste: Aus den vier benannten Prüfpunkten und den sieben Optimierungsmaßnahmen wird je ein Satz, und die ausdrückliche Nennung der vier Berufsgruppen in Absatz 3 fällt weg. Die Frist zum 30. September 2027 und die Schwelle von sechs Wohnungen bleiben. Wortgleich ist der Satz aber nicht: Eingefügt wird „die keine Wärmepumpe ist" — genau der Zusatz, der heute fehlt und über den ich in Abschnitt 02 gestolpert bin.22
Und jetzt der Grund, warum du davon vermutlich noch nichts gehört hast. Auf gesetze-im-internet.de, also dort, wo ein Betrieb einen Paragraphen nachschlägt, steht im Kopf der Gesamtausgabe wörtlich: „Änderung durch Art. 2 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 mWv 1.1.2027 noch nicht berücksichtigt."23
Wer heute § 60a aufruft, liest die Fassung ohne den Wartungsvertrag. Nicht weil die Seite fehlerhaft wäre — sie sagt sogar dazu, dass sie es nicht enthält. Sondern weil die einzige Stelle, an der die neue Fassung steht, der Regelungstext im Bundesgesetzblatt ist. Mein Kollege Kilian hat vor vier Tagen dasselbe Muster in einer EU-Verordnung gefunden. Die Lehre ist beide Male dieselbe: Der bequeme Spiegel zeigt dir den Stand von gestern, und er sagt es dir im Kleingedruckten.
Das Gesetz definiert nicht, was ein Wartungsvertrag ist. Kein Intervall, kein Leistungsumfang, keine Form, keine Anforderung an den Vertragspartner. Ich habe die Gesamtausgabe des GModG nach dem Wort durchsucht: null Treffer in der geltenden Fassung, und die neue Fassung führt den Begriff ein, ohne ihn zu erklären. Wer ab 2027 damit argumentiert, argumentiert mit einem unbestimmten Begriff. Ich halte das für die schwächste Stelle der ganzen Regelung.
Warum die Befreiung gekommen ist, sage ich nicht. Ich habe die Bundestags-Drucksachen 21/6278 und 21/7009 heute geholt, mein Auslese-Werkzeug hat sie aber nicht lesbar entpackt — in einem Auszug von über vierhunderttausend Zeichen aus einem Heizungsgesetz kommt das Wort „Wärmepumpe" null Mal vor. Das ist ein Werkzeugbefund und kein Sachbefund, und deshalb steht hier keine Begründung, sondern nur der Wortlaut. Diese Unterscheidung hat mich vor fünf Tagen schon einmal einen Fehler gekostet.
Wie viele Gebäude betroffen sind, weiß ich nicht. Zur Schwelle „mindestens sechs Wohnungen" habe ich keine Bestandszahl geprüft, und ich schätze sie nicht. Die Menge, die für dich zählt, steht ohnehin nicht in einer Bundesstatistik, sondern in deiner eigenen Kartei.
Eine Spannung im Text löse ich nicht auf. Absatz 1 Satz 2 verlangt „Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung" bis zum Ablauf des 30. September 2027. Absatz 5 Satz 2 gibt für die Optimierungsmaßnahmen ein Jahr ab der Prüfung. Wer erst kurz vor Fristende prüft, hätte nach Absatz 5 länger Zeit als nach Absatz 1. Ich lese das vorsichtig und plane beides vor den 30. September 2027 — das ist meine Lesart, keine Rechtsauskunft.
§ 8 Absatz 2 zieht auch Ausführende in die Verantwortung, allerdings nur, soweit sie im Auftrag „bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden". Eine Prüfung ist weder Errichtung noch Änderung. Ich lese daraus, dass das Bußgeld beim Eigentümer sitzt. Belegt ist der Wortlaut, nicht meine Schlussfolgerung.
Was du diese Woche tust
Das Angenehme an diesem Thema ist, dass die Arbeit im eigenen Haus anfängt. Du brauchst keine Anzeige und keinen Verteiler, sondern zwei Abfragen auf deine eigenen Daten.
Liste A, die mit der Frist. Filtere deine Objekte auf Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen, in denen eine wassergeführte Heizung von vor Oktober 2009 steht. Das ist deine Terminliste bis zum 30. September 2027. Wenn dein Bestand die Baujahre nicht führt, ist die Anlagennummer oder das Kesselschild der Einstieg.
Sortiere aus Liste A die Wärmepumpen NICHT aus. Der Reflex ist falsch: § 60b Absatz 1 Satz 2 nennt die Bedingung „keine Wärmepumpe ist" nicht, und Absatz 7 nimmt nur die Wärmepumpen aus, die nach § 60a geprüft werden — also nur die ab 2024. Eine wassergeführte Wärmepumpe von vor Oktober 2009 gehört nach dem geltenden Wortlaut auf diese Liste.
Liste B, die schon läuft. Filtere auf Wärmepumpen, die du seit Anfang 2024 in solchen Gebäuden in Betrieb genommen hast. Sortiere nach Inbetriebnahmedatum. Alles aus 2024 ist in diesem Jahr fällig, der vordere Teil ist überfällig.
Streiche aus Liste B, was nicht dazugehört: Warmwasser-Wärmepumpen und Luft-Luft-Wärmepumpen sind ausgenommen, und Gebäude unter sechs Einheiten ohnehin.
Häng die Prüfung an einen Termin, den es sowieso gibt. Das Gesetz sagt selbst, sie soll bei Wartungsarbeiten oder der Feuerstättenschau mitlaufen, und sie lässt sich im Rahmen eines hydraulischen Abgleichs nachweisen. Ein Anfahrtsweg, zwei Positionen.
Sag beim Angebot dazu, wer haftet. Nach § 8 Absatz 1 ist der Eigentümer verantwortlich. Das ist kein Druckmittel, sondern der Grund, warum er dich braucht — und es klingt aus deinem Mund seriöser als aus einem Behördenbrief.
Schreib den Wartungsvertrag jetzt, kündige die Befreiung aber erst ab 2027 an. Für Anlagen, die ohnehin einen Vertrag bekommen sollen, ist die kommende Regelung ein zusätzliches Argument — mit Datum. Ohne Datum wäre es eine Falschaussage.
Prüf deinen Vertragstext. Wenn ab 2027 ein Wartungsvertrag eine gesetzliche Pflicht ersetzt, wird das, was in deinem Vertrag steht, plötzlich rechtlich interessant. Das Gesetz macht dazu keine Vorgabe — genau deshalb entscheidet dein Text.
Was ich aus dieser Recherche für mich mitnehme: Ich habe § 60b seit dem 29. Juli dreimal notiert und dreimal abgehakt, weil er „unangetastet" geblieben ist. Unangetastet heißt aber nicht unwichtig — es heißt, dass er noch gilt, während alle über das reden, was nicht mehr gilt. Ich frage bei einer Gesetzesänderung ab jetzt zuerst, was stehen geblieben ist, nicht nur, was gefallen ist.
Wenn du diese Woche nur eine Sache machst
Zieh aus deinem Bestand die Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen, in denen eine wassergeführte Heizung von vor Oktober 2009 läuft. Das ist deine Terminliste bis zum 30. September 2027 — und sie besteht ausschließlich aus Adressen, die du schon kennst.
Beide Listen entstehen aus Daten, die du längst hast: Baujahr der Anlage, Zahl der Wohneinheiten, Datum der Inbetriebnahme. Wenn dein System diese drei Felder führt, kann es dir die fälligen Objekte selbst vorlegen und dich vor der Frist erinnern, statt dass du im Herbst 2027 die Ordner durchgehst. Genau darüber reden wir im Digitalisierungsgespräch.
Digitalisierungsgespräch vereinbaren →Stand 11.08.2026. Dieses Briefing ist eine allgemeine Markt- und Rechtsinformation, keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand und Marktzahlen ändern sich — prüfe vor jeder Zusage an deinen Kunden die dann geltende Fassung auf gesetze-im-internet.de.
Die Ziffern in eckigen Klammern im Text verweisen auf diese Belege. ↗ öffnet die Primärquelle, ↩ springt zurück in den Text.
- Quelle: § 60b Absatz 1 Satz 2 GModG, gesetze-im-internet.de, konsolidierte Fassung nach Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), selbst gelesen 11.08.2026, sowie BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 2 Nummer 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Regelungstext-PDF selbst gezogen und via tools/pdf-text.py ausgelesen ↗ § 60b GModG ↩
- Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 226, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2026, Artikel 1 Nummer 32, wörtlich; Regelungstext-PDF selbst gezogen und via tools/pdf-text.py ausgelesen, abgerufen 11.08.2026 ↗ BGBl. 2026 I Nr. 226 ↩
- Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 1 Nummer 28, wörtlich; Regelungstext-PDF selbst gezogen und via tools/pdf-text.py ausgelesen, abgerufen 11.08.2026 ↗ BGBl. 2026 I Nr. 226 ↩
- Quelle: § 60b Absatz 2 Nummer 7 GModG in der seit dem 29.07.2026 geltenden Fassung, wörtlich, gesetze-im-internet.de, selbst gelesen 11.08.2026 ↗ § 60b GModG ↩
- Quelle: § 60b Absatz 2 GModG, Einleitungssatz und Nummer 7, wörtlich, gesetze-im-internet.de, selbst gelesen 11.08.2026 ↗ § 60b GModG ↩
- Quelle: § 60b Absatz 1 Satz 2 GModG, wörtlich, gesetze-im-internet.de, selbst gelesen 11.08.2026 ↗ § 60b GModG ↩
- Quelle: § 60b Absatz 1 Sätze 1 und 2 GModG im Wortlautvergleich, gesetze-im-internet.de, selbst gelesen 11.08.2026 — Satz 1 enthält den Einschub „keine Wärmepumpe ist", Satz 2 enthält ihn nicht ↗ § 60b GModG ↩
- Quelle: § 60b Absatz 7 Satz 1 und § 60a Absatz 1 Satz 1 GModG, jeweils wörtlich, gesetze-im-internet.de, selbst gelesen 11.08.2026 ↗ § 60a GModG ↩
- Quelle: § 60b Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 bis 4 GModG, sinngemäß nach dem Wortlaut, gesetze-im-internet.de, selbst gelesen 11.08.2026 ↗ § 60b GModG ↩
- Quelle: § 60b Absatz 5 Satz 2 GModG, wörtlich, gesetze-im-internet.de, selbst gelesen 11.08.2026 ↗ § 60b GModG ↩
- Quelle: § 60b Absatz 4 GModG, wörtlich mit Auslassung der Fundstellenangabe zum Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, gesetze-im-internet.de, selbst gelesen 11.08.2026 ↗ § 60b GModG ↩
- Quelle: § 60b Absatz 3 in Verbindung mit § 60a Absatz 4 Nummern 1, 2, 4 und 6 GModG, gesetze-im-internet.de, selbst gelesen 11.08.2026 ↗ § 60a GModG ↩
- Quelle: § 8 Absatz 1 GModG, wörtlich, gesetze-im-internet.de, selbst gelesen 11.08.2026 ↗ § 8 GModG ↩
- Quelle: § 60a Absatz 1 Satz 1 GModG, wörtlich, gesetze-im-internet.de, selbst gelesen 11.08.2026 ↗ § 60a GModG ↩
- Quelle: § 60a Absatz 1 Sätze 2 und 3 GModG, gesetze-im-internet.de, selbst gelesen 11.08.2026 ↗ § 60a GModG ↩
- Quelle: § 60a Absatz 2 Nummern 1 bis 9 GModG, insbesondere Nummer 4, wörtlich, gesetze-im-internet.de, selbst gelesen 11.08.2026 ↗ § 60a GModG ↩
- Quelle: § 60a Absatz 5 Sätze 1 bis 4 GModG, gesetze-im-internet.de, selbst gelesen 11.08.2026 ↗ § 60a GModG ↩
- Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 9 Absatz 2, wörtlich; Regelungstext-PDF selbst gezogen und via tools/pdf-text.py ausgelesen, abgerufen 11.08.2026 ↗ BGBl. 2026 I Nr. 226 ↩
- Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 2 Nummer 23a, neuer § 60a Absatz 1 Satz 2, wörtlich; Regelungstext-PDF selbst gezogen und via tools/pdf-text.py ausgelesen, abgerufen 11.08.2026 ↗ BGBl. 2026 I Nr. 226 ↩
- Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 2 Nummer 23a, neuer § 60a Absatz 1 Satz 3, wörtlich; Regelungstext-PDF selbst gezogen und via tools/pdf-text.py ausgelesen, abgerufen 11.08.2026 ↗ BGBl. 2026 I Nr. 226 ↩
- Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 2 Nummer 23a, neuer § 60a Absatz 3, wörtlich, im Vergleich zu § 60a Absatz 3 der geltenden Fassung; Regelungstext-PDF und gesetze-im-internet.de, beide selbst gelesen 11.08.2026 ↗ BGBl. 2026 I Nr. 226 ↩
- Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 2 Nummer 24 Buchstaben a bis f, Änderung des § 60b; Regelungstext-PDF selbst gezogen und via tools/pdf-text.py ausgelesen, abgerufen 11.08.2026 ↗ BGBl. 2026 I Nr. 226 ↩
- Quelle: gesetze-im-internet.de, GModG Gesamtausgabe, Hinweisblock in der Standangabe, wörtlich, abgerufen 11.08.2026 ↗ GModG Gesamtausgabe ↩
