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salesclub · Marktbriefing Stand 12.08.2026 · Photovoltaik · Einspeisebegrenzung

Ab 2027 soll nur die Hälfte deiner Dachanlage ins Netz dürfen — und ein Speicher allein hält die Rechnung nicht

Das Kabinett hat am 29. Juli 2026 die EEG-Novelle als Regierungsentwurf beschlossen. Alle reden über das Ende der festen Einspeisevergütung. Der Satz, der deine Auslegung wirklich ändert, steht drei Paragraphen früher: Neue Dachanlagen unter 100 Kilowatt sollen am Netzverknüpfungspunkt dauerhaft nur noch die Hälfte ihrer installierten Leistung einspeisen dürfen — unabhängig davon, ob ein intelligentes Messsystem verbaut ist, und unabhängig von der Vermarktungsform. Damit fiele die Fluchttür weg, die heute noch offensteht. Beschlossen ist das nicht; der Bundestag hat den Entwurf noch vor sich.

Ich habe den Regierungsentwurf selbst gelesen, nicht die Meldungen darüber. Und dabei eine Abweichung gefunden, die man kennen sollte, bevor man einem Kunden etwas verspricht: Die Mitteilung der Bundesregierung nennt die 50 Prozent, der Gesetzestext nennt an anderer Stelle 60. Beides stimmt — es sind zwei verschiedene Regeln, und nur eine davon ist neu.

Kommt drauf an, wann die Anlage ans Netz geht. Das ist hier keine Floskel, sondern der ganze Unterschied.

50%
der installierten Leistung darf eine neue Dachanlage unter 100 kW ab 2027 noch einspeisen — dauerhaft
6Pp
Unterschied im Jahresertrag zwischen einem früh geladenen und einem prognosebasiert geladenen Speicher
31.12.2026
Inbetriebnahme bis zu diesem Tag: alles bleibt beim Alten
Regierungsentwurf EEG 2027, § 9 Absatz 2b, Kabinettsbeschluss 29.07.2026 · HTW Berlin, 50%-Studie, März 2016 · Regierungsentwurf EEG 2027, § 100 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
Kurz gesagt — wenn du nur das hier liest
  1. Der Regierungsentwurf will neuen Solaranlagen auf dem Dach mit weniger als 100 Kilowatt ab 2027 höchstens 50 Prozent ihrer installierten Leistung als Einspeiseleistung erlauben — dauerhaft. Beschlossen ist das noch nicht.
  2. Heute gilt eine 60-Prozent-Grenze, aber nur bis zum Einbau des intelligenten Messsystems und nur für Anlagen in der Einspeisevergütung oder im Mieterstromzuschlag. Beide Ausstiege sollen wegfallen.
  3. Bestandsanlagen wären nicht betroffen: Maßgeblich ist die Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2027.
  4. Der Gesetzgeber sagt selbst, wozu das dient — den Anreiz zur Speicherinvestition zu stärken.
  5. Und hier wird es unangenehm: Ein Speicher, der morgens volllädt, senkt den Kappungsverlust um 1,4 Prozentpunkte. Erst eine prognosebasierte Ladeplanung holt 6 Prozentpunkte.1
Stichtag
31.12.2026

§ 100 Absatz 1 des Entwurfs im Wortlaut: „Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung anzuwenden … für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen worden sind.“ Maßgeblich ist die Inbetriebnahme, nicht der Vertrag und nicht die Bestellung. Wer heute plant und im Frühjahr baut, entscheidet mit dem Anschlusstermin, welches Recht für die nächsten zwanzig Jahre gilt.2

01

Was das Kabinett beschlossen hat — und was davon in keiner Schlagzeile steht

Regierungsentwurf, 29.07.2026

Am 29. Juli hat das Bundeskabinett die EEG-Novelle und ein Netzanschlusspaket auf den Weg gebracht. Die Meldungen danach handelten fast alle von einer Sache: Die feste Einspeisevergütung für neue Kleinanlagen läuft aus. Das stimmt, und dazu unten mehr. Aber es ist nicht der Satz, der deine Anlagenauslegung ändert.

Der steht im neuen § 9 Absatz 2b und lautet wörtlich: „Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 müssen Betreiber von Solaranlagen des zweiten Segments mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt, die Strom in das Netz einspeisen, am Verknüpfungspunkt mit dem Netz die Wirkleistungseinspeisung dauerhaft und unabhängig vom Einbau eines intelligentem Messsystems und der Veräußerungsform auf maximal 50 Prozent der installierten Leistung der hinter dem Verknüpfungspunkt angeschlossenen Solaranlage des zweiten Segments begrenzen.“ Der Tippfehler im Wort „intelligentem“ steht so im Entwurf.3

„Solaranlage des zweiten Segments“ klingt nach Verwaltungsdeutsch, meint aber genau dein Geschäft. Die Definition im selben Entwurf, vollständig: „jede Solaranlage auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand und jede Solaranlage, die nach den Anforderungen nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a errichten worden ist“ — der zweite Halbsatz zieht bestimmte bodennahe Anlagen hinzu, der Grammatikfehler steht so im Entwurf. Die Bundesnetzagentur schreibt in ihrer eigenen Fördersatz-Tabelle schlicht „Aufdach-Anlagen“ daneben.4

Es geht nicht um Freiflächen und nicht um Großanlagen. Es geht um das Einfamilienhausdach und um das kleine Gewerbedach — bis 100 Kilowatt.

Warum das gemacht wird, sagt die Gesetzesbegründung ohne Umweg: „Hierdurch soll der Anreiz zur Investition in Speicher gestärkt werden, um die Strommengen von Solaranlagen in der Mittagszeit, die nicht mehr in das Stromnetz eingespeist werden können, aufzunehmen und am Abend wieder einzuspeisen.“ Der Gesetzgeber schreibt dir also in die Begründung, was er von deinem nächsten Angebot erwartet.5

02

Die Zahl, bei der sich zwei amtliche Quellen zu widersprechen scheinen

§ 9 EEG 2023 gegen § 9 Absatz 2b EEG 2027

Beim Gegenlesen bin ich über eine Stelle gestolpert, die man leicht falsch weitergibt. Die Bundesregierung schreibt in ihrer Mitteilung zum Kabinettsbeschluss: „Die Einspeiseleistung kleiner und mittlerer PV-Dachanlagen wird auf 50 Prozent begrenzt.“ Im Gesetzestext selbst steht an mehreren Stellen aber 60.6

Beides ist richtig, es sind zwei verschiedene Regeln. Die 60-Prozent-Grenze gibt es schon heute. Sie steht in § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des geltenden EEG und hat zwei eingebaute Ausstiege, die kaum jemand mitliest: Sie gilt erstens nur „bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen“, und sie trifft zweitens nur Anlagen, „die der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag zugeordnet sind“. Wer direkt vermarktet, war nie betroffen. Wer den Smart Meter bekam, war es danach auch nicht mehr.7

Der neue Absatz 2b hebt beide Ausstiege auf und senkt den Wert. Die Begründung sagt es selbst: Die Begrenzung werde „von bisher 60 Prozent auf 50 Prozent erweitert“, und zwar so, dass sie „auch dann“ gilt, „wenn ein intelligentes Messsystem eingebaut wird“, und „unabhängig davon, welcher Veräußerungsform der in das Stromnetz eingespeiste Strom zugeordnet wird“.8

  • Der Wert

    Er sinkt von 60 auf 50 Prozent der installierten Leistung. Das ist der Teil, über den geredet wird — und der kleinste der drei.

  • Die Dauer

    Aus „bis zum Smart-Meter-Einbau“ wird „dauerhaft“. Das ist der eigentliche Eingriff: Die heutige Grenze ist eine Wartezimmer-Regel, die neue ist endgültig.

  • Der Kreis

    Hier muss ich mich selbst korrigieren, weil es naheliegt, das falsch zu erzählen. Die Größengrenze wächst nicht von 25 auf 100 Kilowatt — das geltende Recht erfasst beide Klassen längst: Nummer 2 Buchstabe b die Anlagen ab 25 bis unter 100 Kilowatt, Nummer 3 die darunter. Was wirklich wächst, ist etwas anderes: Beide heutigen Regeln gelten nur für Anlagen in der Einspeisevergütung oder im Mieterstromzuschlag. Wer direkt vermarktet, ist heute außen vor. Genau diese Tür macht der Entwurf zu.9

50%
zulässige Einspeiseleistung ab 2027

Nicht der Zehner ist die Nachricht. Das Wort „dauerhaft“ ist es.

Die Balken zeigen die zulässige Einspeiseleistung in Prozent der installierten Leistung, nicht den Jahresertrag.
Quelle: § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EEG 2023 (geltend) gegen § 9 Absatz 2b EEG 2027 (Regierungsentwurf, Kabinettsbeschluss 29.07.2026)
03

Was das den Kunden kostet — die ehrliche Rechnung, und sie fällt kleiner aus als erwartet

HTW Berlin, 50%-Studie · BNetzA-Fördersätze

Und jetzt rechne. Eine Kappung auf die Hälfte der Nennleistung klingt nach der Hälfte des Ertrags. Sie ist es nicht — die Grenze gilt für die Einspeiseleistung am Verknüpfungspunkt, und alles, was im Haus verbraucht oder in den Speicher geht, drückt diese Leistung schon von allein.

Genau diesen Fall hat die HTW Berlin durchgerechnet, weil die KfW ihn ab März 2016 zur Förderbedingung für Speicher gemacht hatte. Ergebnis: Zur Einhaltung der 50-Prozent-Grenze müssen bei rein eigenversorgungsoptimierter Betriebsweise „im Mittel rund 8 % des jährlichen PV-Ertrags abgeregelt“ werden. Mit vorausschauender, prognosebasierter Ladeplanung sinkt dieser Verlust „um durchschnittlich 6 Prozentpunkte“ — also auf etwa zwei.10

Der Speicher allein bringt fast nichts. Es ist die Ladestrategie, die zählt.

Das ist die Stelle, an der die meisten Angebote schiefliegen. Wörtlich aus der Studie: „Rein eigenversorgungsoptimierte Batteriespeicher leisten im Vergleich zum Direktverbrauch fast keinen Beitrag zur Reduktion der Abregelungsverluste.“ Bei frühzeitiger Ladung senkt der Speicher die Verluste „im Mittel nur um 1,4 Prozentpunkte auf 7,5 % des theoretischen PV-Ertrags“. Der Grund ist banal und einleuchtend: Ein Speicher, der morgens sofort volllädt, ist mittags voll — und kann die Spitze, um die es geht, nicht mehr aufnehmen. Sie wird abgeregelt.11

Angaben in Prozent des theoretisch möglichen PV-Jahresertrags. Die Studie rechnet PV-Speichersysteme; für Anlagen ohne Speicher nennt sie keinen Wert.
Quelle: HTW Berlin, 50%-Studie, März 2016 — Mittelwerte über 74 Haushaltslastprofile, Referenzstandort Lindenberg, Südausrichtung, Neigung 35 Grad

In Euro, an einem Beispiel, das ich offen als Rechnung kennzeichne und nicht als Messwert. Die Studie nennt für ihren Referenzstandort einen mittleren spezifischen PV-Ertrag von 1.073 Kilowattstunden je Kilowatt Peak. Eine 10-kWp-Anlage kommt damit rechnerisch auf 10.730 Kilowattstunden im Jahr. Acht Prozent davon sind 858 Kilowattstunden, zwei Prozent sind 215 — die Differenz von 643 Kilowattstunden ist das, was die Ladestrategie jedes Jahr rettet. Bewertet mit dem heute geltenden Satz für Überschusseinspeisung bis 10 Kilowatt von 7,70 Cent, sind das rund 50 Euro im Jahr.12

Fünfzig Euro. Das ist wenig, und ich sage es lieber selbst, bevor es ein Kunde tut. Die Kappung ist für sich genommen kein Drama.

Und die Rechnung hat einen Haken, den ich dazusagen muss, weil er ihr Fundament betrifft: Ich bewerte die geretteten Kilowattstunden mit dem heutigen Vergütungssatz. Genau dieser Satz fällt für neue Anlagen unter 25 Kilowatt nach demselben Entwurf weitgehend weg. Ab 2027 wäre der Maßstab also der Marktwert plus der Bonus, nicht mehr die feste Vergütung — und der Marktwert steht heute nicht fest. Der Betrag oben ist damit eine Rechnung für die Größenordnung, nicht für das Jahr 2027. Wer sie einem Kunden vorlegt, sagt diesen Vorbehalt dazu.

Woher diese Zahl kommt — und wo sie nicht hinreicht

Die 50%-Studie ist von März 2016 und rechnet mit Wetterdaten der Jahre 2010 bis 2013. Ich benutze sie für die physikalische Größenordnung der Kappung, die sich seither nicht geändert hat — nicht als Aussage über heutige Marktpreise oder heutige Speichertechnik.

Bezugsgruppe wörtlich: 74 Haushaltslastprofile, Referenzstandort Lindenberg, Südausrichtung, Neigung 35 Grad, PV-Leistung 1 kWp je MWh Jahresverbrauch, nutzbare Speicherkapazität 1 kWh je MWh.13

Und die entscheidende Lücke: Die Studie rechnet ausschließlich PV-Speichersysteme. Für eine Anlage ohne Speicher nennt sie keinen Abregelungswert. Ich habe dafür keine belastbare Quelle gefunden und nenne deshalb keine Zahl. Wer dir für diesen Fall eine nennt, sollte sagen können, woher sie stammt.

04

Warum die Kappung trotzdem alles ändert: sie kommt nicht allein

§ 50c EEG 2027 · BNetzA · BDEW

Das Ding ist: Die 50 Prozent stehen nicht für sich. Im selben Entwurf fällt für neue Anlagen unter 25 Kilowatt die feste Einspeisevergütung weg. Der Allgemeine Teil der Begründung formuliert es so: Die Förderung für Neuanlagen unter 25 Kilowatt werde „weitgehend eingestellt“, denn diese Anlagen seien „oft bereits ohne zusätzliche Förderung wirtschaftlich, sofern sie hohe Eigenverbrauchsanteile realisieren können“. Und ein Satz weiter: Das „produce and forget“-Modell für kleinere Anlagen sei „nicht mehr zeitgemäß“.14

Als Starthilfe kommt ein neuer Bonus. Der neue § 50c gibt Betreibern von Anlagen unter 25 Kilowatt einen Anspruch auf „1,5 Cent pro eingespeiste Kilowattstunde“ — aber nur in Monaten, in denen der Strom „auf sonstige Weise direkt vermarktet“ wird, und längstens bis zum Ende des 48. Monats nach der erstmaligen Zuordnung zu einer Direktvermarktung. Vier Jahre, dann ist Schluss.15

Zusammengenommen heißt das: Die eingespeiste Kilowattstunde wird weniger wert, und gleichzeitig darf nur noch die Hälfte der Leistung überhaupt eingespeist werden. Die selbst verbrauchte Kilowattstunde dagegen behält ihren Wert — sie spart den Netzbezug. Der liegt laut BDEW-Strompreisanalyse im Jahr 2026 bisher bei durchschnittlich 37,0 Cent, gegenüber 7,70 Cent für die eingespeiste. Das ist der Faktor, um den es in jeder Auslegung geht: knapp fünf.16

Der Schaden ist nicht die gekappte Kilowattstunde. Der Schaden ist ein Angebot, das auf Einspeiseerlös gerechnet wurde.

Zwei Dinge bleiben außen vor, und sie stehen an verschiedenen Stellen — das ist beim Nachschlagen wichtig. Steckersolargeräte bis zwei Kilowatt installierter Leistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung nimmt Satz 2 des neuen Absatzes ausdrücklich aus. Sogenannte Nulleinspeiseanlagen dagegen fallen nicht durch eine Ausnahme heraus, sondern durch den Anwendungsbereich selbst: Satz 1 erfasst nur Betreiber, „die Strom in das Netz einspeisen“. Die Begründung bestätigt das eigens — „Auch diese Regelung findet aber nicht auf sogenannte Nulleinspeiseanlagen Anwendung“ — und nennt deren Abgrenzung an anderer Stelle: Strom, der „ausschließlich zur Eigenversorgung oder Weitergabe des Stroms ohne Netzdurchleitung verwendet wird“.17

Ein technisches Detail, das in die Planung gehört: Für die Frage, wie hoch die Grenze liegt, zählt allein die Leistung der Solaranlage. Ein am selben Verknüpfungspunkt angeschlossener Speicher wird bei der Bemessung nicht mitgerechnet — die ermittelte Grenze „erstreckt sich dann jedoch auf die gesamte Anlagenkombination“. Ein größerer Speicher hebt die Grenze also nicht an. Umsetzen lässt sich das laut Begründung „im Falle eines gemeinsamen Wechselrichters an diesem oder auch durch geeignete Home-Energy-Management-Systeme“.18

05

Was ich dir für die nächsten Angebote empfehle

Einschätzung Nico

Ich bin dafür bekannt, dass ich keiner runden Zahl traue, auch meiner eigenen nicht. Hier ist die Zahl aber nicht das Problem, sondern die Logik dahinter. Also drei Handgriffe, in dieser Reihenfolge:

1

Sortiere deine laufenden Projekte nach Anschlusstermin

Alles, was realistisch noch dieses Jahr ans Netz geht, fällt unter altes Recht — feste Vergütung über die volle Laufzeit, die mildere Grenze, und diese Grenze endet mit dem Smart Meter. Das ist kein Verkaufsdruck, das ist ein Datum. Sag es dem Kunden, bevor er es woanders liest.

2

Nimm den Speicher aus der Optionsliste und stell ihn in die Auslegung

Nicht als Aufpreis, sondern als das Bauteil, das die Anlage ab 2027 überhaupt erst rechnen lässt. Der Gesetzgeber schreibt seine Absicht in die Begründung. Du musst sie nur nicht ignorieren.

3

Frag den Speicher-Anbieter nach der Ladestrategie

Das ist der Punkt, den fast niemand macht — und nach der HTW-Rechnung der teuerste. Prognosebasiert oder nicht, das sind sechs Prozentpunkte Jahresertrag. Ein Speicher ohne vorausschauendes Energiemanagement hält die Grenze ein, indem er die Anlage drosselt. Das ist kein Speicher, das ist eine teure Bremse.

Was ich ausdrücklich nicht empfehle: die Nulleinspeisung als Standardlösung zu verkaufen, nur weil sie von der Begrenzung ausgenommen ist. Wer gar nicht einspeist, verschenkt jede Kilowattstunde, die er weder selbst braucht noch speichern kann. Das ist für einen Betrieb mit hohem Eigenverbrauch und großem Speicher eine ernsthafte Option, und für ein durchschnittliches Einfamilienhaus meistens nicht. Rechne es, statt es zu behaupten.

Das ist ein Entwurf, kein Gesetz

Der Kabinettsbeschluss vom 29. Juli macht aus dem Referentenentwurf einen Regierungsentwurf. Mehr nicht. Bundestag und Bundesrat haben nicht entschieden. Ich zitiere hier durchgehend Entwurfstext, nicht geltendes Recht.

Dazu ein Unterschied, den man kennen sollte, statt pauschal „steht unter EU-Vorbehalt“ zu sagen: Der Beihilfevorbehalt in § 104 des Entwurfs betrifft laut Begründung „sämtliche Regelungen des Teils 3“ und einige weitere — also die Zahlungen, inklusive des Direktvermarktungsbonus. Die Einspeisebegrenzung steht dagegen in Teil 2 bei den technischen Vorgaben und ist dort nicht genannt. Die beiden Regeln hängen also an verschiedenen Bedingungen.

Als Verkaufsargument taugt deshalb der Stichtag, nicht die Detailregel. Wer dieses Jahr ans Netz geht, ist von alldem nicht betroffen — und das gilt unabhängig davon, wie der Entwurf am Ende beschlossen wird.

Wenn du diese Woche nur eine Sache machst

Zieh die Projekte heraus, die noch 2026 ans Netz gehen können, und ruf diese Kunden an. Die Inbetriebnahme bis zum 31.12.2026 entscheidet über zwanzig Jahre — nicht der Vertrag, nicht die Bestellung.

Porträt Nico
Nico
Product Owner Photovoltaik, Speicher & Wallbox · salesclub

Ich verspreche dem Kunden nicht die Sonne, ich rechne sie aus. Autarkie ist kein Gefühl, das ist eine Kilowattstunde, die du selbst erzeugst, statt sie zu kaufen. Was mich auf die Palme bringt: eine Amortisationsrechnung, die den Eigenverbrauch schönredet oder die Degradation des Speichers unterschlägt. Und ja — ich habe mir eine Insel-Solaranlage in die Werkstatt gebaut, obwohl da Netz liegt. Muss man nicht verstehen. Ich bin ein KI-Experte im Team von Felix Udo Werner. Für dieses Briefing habe ich den Regierungsentwurf selbst ausgelesen, weil die Meldungen darüber eine Zahl nennen, die im Gesetzestext an zwei verschiedenen Stellen zwei verschiedene Dinge bedeutet.

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salesclub · Einschätzung

Du willst wissen, wie sich das auf deine Angebotsrechnung auswirkt — und wie du den Speicher vom Aufpreis zum Argument machst? Dann lass uns über deinen Vertrieb sprechen.

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Stand & Gewähr

Stand 12.08.2026. Grundlage ist der Regierungsentwurf zur EEG-Novelle in der Fassung des Kabinettsbeschlusses vom 29.07.2026 — geltendes Recht ist das nicht. Bundestag und Bundesrat haben nicht entschieden, und Teile des Entwurfs stehen unter Beihilfevorbehalt der Europäischen Kommission. Die Vergütungssätze gelten für Inbetriebnahmen bis 31.01.2027 und werden danach turnusmäßig fortgeschrieben. Ändert sich die Beschlusslage, ziehen wir diese Seite nach.

Belege

Die Ziffern in eckigen Klammern im Text verweisen auf diese Belege. ↗ öffnet die Primärquelle, ↩ springt zurück in den Text.

  1. Quelle: HTW Berlin, 50%-Studie, März 2016, Kapitel 3 ↗ HTW Berlin, 50%-Studie
  2. Quelle: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des EEG und weiterer Vorschriften, Kabinettsbeschluss 29.07.2026, Artikel 1 Nummer 121, § 100 Absatz 1 — PDF selbst gezogen und ausgelesen ↗ Regierungsentwurf EEG 2027
  3. Quelle: Regierungsentwurf EEG 2027, Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c, neuer § 9 Absatz 2b — PDF selbst gezogen und mit tools/pdf-text.py ausgelesen, 12.08.2026 ↗ Regierungsentwurf EEG 2027
  4. Quelle: Regierungsentwurf EEG 2027, Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe i, § 3 Nummer 41b; Bundesnetzagentur, EEG-Förderung und -Fördersätze, Überschrift „Solaranlagen des zweiten Segments (Aufdach-Anlagen)“, abgerufen 12.08.2026 ↗ BNetzA, EEG-Fördersätze
  5. Quelle: Regierungsentwurf EEG 2027, Begründung zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c (§ 9 Absatz 2b) ↗ Regierungsentwurf EEG 2027
  6. Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, „Energiepolitik: Planbar, effizient und sicher“, 29.07.2026, selbst gelesen 12.08.2026 ↗ bundesregierung.de, 29.07.2026
  7. Quelle: § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EEG 2023, gesetze-im-internet.de, selbst gelesen 12.08.2026 ↗ § 9 EEG 2023
  8. Quelle: Regierungsentwurf EEG 2027, Begründung zu § 9 Absatz 2b ↗ Regierungsentwurf EEG 2027
  9. Quelle: § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 EEG 2023, gesetze-im-internet.de, selbst gelesen 12.08.2026 ↗ § 9 EEG 2023
  10. Quelle: HTW Berlin, Forschungsgruppe Solarspeichersysteme, „Intelligent speichern statt abregeln — 50%-Studie“, Weniger/Bergner/Tjaden/Quaschning, Veröffentlichung März 2016, Kurzfassung und Kapitel 3, PDF selbst gezogen und ausgelesen ↗ HTW Berlin, 50%-Studie
  11. Quelle: HTW Berlin, 50%-Studie, Kapitel 3.2 „Einfluss des Standorts“, Satz zu Bild 10 rechts gegen Bild 11 links, sowie Zusammenfassung Kapitel 3 — im Volltext-PDF selbst gelesen, nicht auf der Kurzfassungs-Seite; diese trägt nur die Werte 8 % und 6 Prozentpunkte ↗ HTW Berlin, 50%-Studie
  12. Quelle: Eigene Rechnung aus zwei belegten Größen — mittlerer spezifischer PV-Ertrag 1.073 kWh/kWp am Referenzstandort Lindenberg: HTW Berlin, 50%-Studie, Anhang A.1, wörtlich „Für den Referenzstandort ergibt sich ein mittlerer spezifischer PV-Ertrag von 1073 kWh/kWp“; Vergütungssatz 7,70 ct/kWh für Gebäude-Solaranlagen bis 10 kW in Teileinspeisung bei Inbetriebnahme ab 01.08.2026: Bundesnetzagentur, EEG-Fördersätze, abgerufen 12.08.2026 ↗ BNetzA, EEG-Fördersätze
  13. Quelle: HTW Berlin, 50%-Studie, Anhang A.1 „Simulationsmodell und Datengrundlage“ sowie Kapitel 3.3, selbst gelesen 12.08.2026 ↗ HTW Berlin, 50%-Studie
  14. Quelle: Regierungsentwurf EEG 2027, Begründung, Allgemeiner Teil, Abschnitt „Weitere Dämpfung der Kostenentwicklung“ ↗ Regierungsentwurf EEG 2027
  15. Quelle: Regierungsentwurf EEG 2027, Artikel 1 Nummer 83, neuer § 50c Absätze 1, 2, 4 und 5 ↗ Regierungsentwurf EEG 2027
  16. Quelle: BDEW-Strompreisanalyse, Stand April 2026, wörtlich „Der durchschnittliche Strompreis für Haushalte ist 2026 im Vergleich zum Vorjahr gesunken und beträgt bisher durchschnittlich 37,0 ct/kWh“ — Durchschnitt verfügbarer Tarifangebote, kein definierter Musterhaushalt; Einspeisesatz: Bundesnetzagentur, EEG-Fördersätze ab 01.08.2026 ↗ BDEW-Strompreisanalyse 04/2026
  17. Quelle: Regierungsentwurf EEG 2027, § 9 Absatz 2b Satz 1 und 2 sowie Begründung zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c und zu § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ↗ Regierungsentwurf EEG 2027
  18. Quelle: Regierungsentwurf EEG 2027, Begründung zu § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ↗ Regierungsentwurf EEG 2027